Satzung Lions Förderverein Jena (Johann Friedrich) e.V.

Die Satzung des Lions Förderverein Jena (Johann Friedrich) e.V. (Stand: 4. November 2015)

 

§ 1

Der Förderverein des Lions Clubs Jena (Johann Friedrich) hat seinen Sitz in Jena. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen Lions Förderverein Jena (Johann Friedrich) e.V.

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zwecke des Vereins sind

  • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
  • die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge
  • die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • die Förderung der Altenpflege und Behindertenhilfe
  • die Förderung der Kunst und der Kultur
  • die Förderung mildtätiger Zwecke.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere

  • durch die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen, den Kauf von Krankenfahrzeugen und die Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Behinderte
  • durch die Ausstattung von Kindergärten, Waisenhäusern und Spezialeinrichtungen für behinderte Kinder sowie die Finanzierung von Ausbildungskosten Jugendlicher
  • durch die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen
  • durch die Ausstattung von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen
  • durch die Förderung von Museen und Ausstellungen einschließlich Ankauf von Kunstgegenständen
  • durch Zuhilfeleistung in Fällen körperlicher und geistiger Not
  • durch die Förderung anderer gemeinnütziger Vereine.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 5

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Mitglieder des Vereins können nur Mitglieder des Lions Clubs Jena (Johann Friedrich) sein. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Mitgliedschaft im Lions Club Jena (Johann Friedrich), Tod oder Auflösung des Vereins.

 

§ 8

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens 10 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 10

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen

a) der Jahresbericht des Vorstandes

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Wahl des Rechnungsprüfers

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

f) der Ausschluss von Mitgliedern

g) die Änderung der Satzung

h) die Auflösung des Vereins.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet.

Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitgliederversammlung wählt einzeln zunächst den Vorsitzenden, dann den Schatzmeister und schließlich den Schriftführer.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 13

Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Friedrich-Schiller-Universität Jena und an die Stadt Jena, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden müssen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des Amtsgerichts Jena bestimmt ist.

 

 

(Unterschriften)