Satzung


Der Lions Club Jena 'Johann Friedrich' wurde am 14. September 1999 als zweiter Lions-Club in Jena gegründet. Die feierliche Charterfeier fand am 18. März 2000 statt.

Er setzt seine Aktivitäten im Auftrag des gemeinnützigen Lions Förderverein Jena (Johann Friedrich) e.V. (VR 230997, AG Jena) um.

Sie finden hier die Satzungen beider Vereinigungen.


Satzung Lions Club Jena 'Johann Friedrich'

Stand: 5. Oktober 2010

A. Grundlagen

 

§ 1

(1) der Lions-Club Jena-Johann-Friedrich ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Jena.

(2) Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des Gesamt-Districts 111 und des Districts 111 OM, deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.

 

§ 2

(1) Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activities).

 

(2) Unter dem Leitwort "we serve" setzt sich der Club zum Ziel:

  • Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
  • den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten; die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;
  • aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten
  • die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden;
  • ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichen Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln
  • einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;
  • bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
  • die Güter menschlicher Kultur zu wahren;
  • auf eine Vertiefung des Verständnisses zwischen den Völkern hinzuwirken und für die Bewahrung des Friedens einzutreten.

§ 3

Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 4

(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- und Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann nicht werden, wer bereits Mitglied eines Lions-Clubs oder einer ähnlichen ServiceOrganisation ist.

 

§ 5

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:

a) Mindestens zwei Mitglieder (Bürgen) schlagen es dem Präsidenten schriftlich vor.

b) Der Präsident lässt den Vorstand Stellung nehmen und gibt ein positives Ergebnis zusammen mit dem Vorschlag den Mitgliedern in der nächsten Versammlung bekannt. Abwesende Mitglieder sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen, W.R. durch das Protokoll des Clubabends.

c) Einsprüche gegen die Aufnahme sind dem Präsidenten gegenüber schriftlich einzulegen und von diesem vertraulich zu behandeln. Die Einspruchsfrist endet vier Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages gemäß Abs. b) Satz 2.

d) Legen gemäß c) mehr als zwei Mitglieder Einspruch gegen die Aufnahme ein, ist der Vorschlag abgelehnt.

e) Wird der Vorschlag gebilligt, ist der Kandidat/die Kandidatin nach zwei Gastbesuchen als Mitglied auf dem dritten Clubabend durch Bekanntgabe aufgenommen, wenn er/sie es beantragt.

 

§ 6

Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.

 

§ 7

(1) Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.

(2) Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:

a) Passive Mitglieder

b) Vorzugsmitglieder

e) Assoziierte Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

e) Mitglieder auf Lebenszeit

f) Angeschlossene Mitglieder

 

§ 8

(1) Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.

(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist halbjährlich zu überprüfen.

(3) Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es darf kein Lions-Amt bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

 

§ 9

(1) Vorzugsmitglied kann sein, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohem Alter oder sonst aus triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muß.

(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.

(3) Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lionsamt bekleiden.

 

§ 10

(1) Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrecht erhalten möchte, kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich dieses Clubs seinen Aufenthalt nimmt.

(2) Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen.

(3) Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für diesen Club als Clubdelegierter bestimmt werden.

(4) Ein assoziiertes Mitglied ist nicht dem Gesamt-District, der internationalen Vereinigung der Lions-Clubs und auf dem M+A-Bericht als Mitglied des Clubs zu melden.

 

§ 11

(1) Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.

(2) Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.

(3) Für das Ehrenmitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistricts- und Districtsbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht ist es befreit.

 

§ 12

(1) Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit kann erhalten, wer

a) mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und dem Club, der Internationalen Vereinigung oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat oder

b) mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.

(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig US$ 300 im voraus an die internationale Vereinigung für alle zukünftigen, ihr für das Mitglied zustehenden Beiträge abführt. Es kann von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 13

(1) Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstands den Status eines "angeschlossenen Mitglieds" erhalten.

(2) Ein angeschlossenes Mitglied hat Stimmrecht, kann aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

(3 Für das angeschlossene Mitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistricts und Districtsbeiträge abzuftihren. Von der Club-Beitragspflicht kann es befreit werden.

 

§ 14

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod, Austritt oder Erwerb der Mitgliedschaft in einer ähnlichen Service-Organisation.

 

§ 15

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilungen an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitgliedes erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres.

 

§ 16

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder

b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt oder

c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.

(2) Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied sechs Monate lang nicht mindestens die Hälfte der Pflichtveranstaltungen des eigenen - oder bei längerer Ortsabwesenheit - eines anderen Lions-Clubs besucht und deswegen schriftlich abgemahnt wurde.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.

(4) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 17

(1) Mitglieder eines anderen Lions-Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.

(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, werden sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder in der darüber abstimmenden Clubversammlung dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.

(3) Ein ehemaliges, wegen Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedenes Mitglied eines Leo Clubs wird in den Club aufgenommen, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Wohnsitz nimmt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein. Dem Leo-Club, dem das ausgeschiedene Leo-Mitglied angehörte, und dem für diesen bürgenden Lions-Club muss vor der Aufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Diese Regel gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Leo Club.

 

C. Zusammenkünfte

 

§ 18

Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 19

(1) Ordentliche Clubversammlungen finden einmal im Monat statt.

(2) Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.

(3) Mitgliederversammlungen müssen mindestens zweimal im Laufe des Clubjahres im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Absatz 2 einberufen werden. Die Mitgliederversammlung im Frühjahr muss spätestens im Monat März stattfinden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

 

§ 20

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.

 

D. Organe

 

§ 21

(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

 

§ 22

(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie einen Rechnungsprüfer. Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur District- und zur Gesamt-District-Versammlung und zur World Convention.

(2) Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Pastpräsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

 

§ 23

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die Beschlussfähigkeit hergestellt werden, wenn in der Tagesordnung auf der Einladung vermerkt und dazu eingeladen ist, dass 30 Minuten nach Versammlungsbeginn eine weitere Mitgliederversammlung einberufen wird, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3) Eine Satzungsänderung ist nur mit zwei Drittel Mehrheit der in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 24

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 23 Abs. (2) gilt entsprechend. Er oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihenfolge vertreten: von dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten. Die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen.

(3) Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wiederwählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig. Der Gründungspräsident kann für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden.

 

E. Finanzen

 

§ 25

(1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn die Mitgliederversammlung eine solche festgesetzt hat. Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und Lions Clubs International gemeldet wird.

(2) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Gesamt-District, den District sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.

 

§ 26

Umlagen für Sonderveranstaltungen, Activities oder für die Bezuschussung von Kosten für die Teilnahme an Internationalen Kongressen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 27

Für den Verwaltungs-(Beitrags-)fond und für die Activity-Kasse sind getrennte Konten zu führen.

 

§ 28

Der Club entsendet Delegierte zur Gesamt-District-Versammlung und zur Districtversammlung. Der Besuch internationaler Kongresse wird unter Beachtung des § 26 gefördert.

 

F. Schlussbestimmungen

 

§ 29

(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedem sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.

(2) Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen Schlichtungsausschuss mit der Streitigkeit befassen. Im übrigen gilt für seine Zusammensetzung das Verfahren Artikel XVIII der Satzung des Gesamt-District 111 Deutschland und seiner Districts entsprechend.

(3) Statt dessen kann die Mitgliederversammlung die Streitigkeit auch dem Ehrenausschuss des zuständigen Districts zuweisen. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss gemäß § 16 Abs. 3.

(4) Der Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungs- und des Ehrenausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.

 

§ 30

(1) Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(2) Wird die Auflösung beschlossen, obliegt dein Vorstand die Liquidation, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der deutschen Lions e.V. zu übertragen.

 

§ 31

Die Satzung von Lions-Clubs International nebst Zusatzbestimmungen, des Gesamt-Districts 111-Deutschland mit seinen Districts und die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen diese Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen vor.

 

Diese Satzungsänderung mit den Anpassungen an die gültige Mustersatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7.09.2010 beschlossen.

(Unterschriften)


Lions Förderverein Jena e.V.

Die Satzung des Lions Förderverein Jena (Johann Friedrich) e.V. (Stand: 4. November 2015)

 

§ 1

Der Förderverein des Lions Clubs Jena (Johann Friedrich) hat seinen Sitz in Jena. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen Lions Förderverein Jena (Johann Friedrich) e.V.

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zwecke des Vereins sind

  • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
  • die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge
  • die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • die Förderung der Altenpflege und Behindertenhilfe
  • die Förderung der Kunst und der Kultur
  • die Förderung mildtätiger Zwecke.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere

  • durch die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen, den Kauf von Krankenfahrzeugen und die Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Behinderte
  • durch die Ausstattung von Kindergärten, Waisenhäusern und Spezialeinrichtungen für behinderte Kinder sowie die Finanzierung von Ausbildungskosten Jugendlicher
  • durch die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen
  • durch die Ausstattung von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen
  • durch die Förderung von Museen und Ausstellungen einschließlich Ankauf von Kunstgegenständen
  • durch Zuhilfeleistung in Fällen körperlicher und geistiger Not
  • durch die Förderung anderer gemeinnütziger Vereine.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 5

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Mitglieder des Vereins können nur Mitglieder des Lions Clubs Jena (Johann Friedrich) sein. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Mitgliedschaft im Lions Club Jena (Johann Friedrich), Tod oder Auflösung des Vereins.

 

§ 8

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens 10 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 10

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen

a) der Jahresbericht des Vorstandes

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Wahl des Rechnungsprüfers

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

f) der Ausschluss von Mitgliedern

g) die Änderung der Satzung

h) die Auflösung des Vereins.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet.

Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitgliederversammlung wählt einzeln zunächst den Vorsitzenden, dann den Schatzmeister und schließlich den Schriftführer.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 13

Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Friedrich-Schiller-Universität Jena und an die Stadt Jena, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden müssen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des Amtsgerichts Jena bestimmt ist.

 

 

(Unterschriften)